GEZ-Gebühren für internetfähige PCs rechtens
Besitzer internetfähiger PCs müssen Rundfunkgebühren bezahlen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Laut den Richtern kommt es lediglich darauf an, solche Rechner bereit zu halten. Ob damit tatsächlich per Internet Radio- oder TV-Inhalte konsumiert werden, spielt keine Rolle. Mit dieser Entscheidung in drei verhandelten Fällen ist nun geklärt, dass internetfähige Computer tatsächlich als sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte anzusehen sind.
GEZ-Gebühren werden für einen internetfähigen Rechner und sogar für Smartphones fällig, wenn sie in einer Wohnung oder in einer Betriebsstätte stehen, in der es ansonsten keine anderen angemeldeten Rundfunkgeräte wie TV oder Radio gibt. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung fällt die Gebühr nicht an, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt (BverwG, Az.: 6 C 12.09, Az.: 6 C 17.09 und Az.: 6 C 21.09).


