Änderungen für Steuern 2010, Teil I
Zu Jahresbeginn traten verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft, die positive Auswirkungen für viele Steuerzahler haben. Außerdem werden mit dem so genannten Wachstumsbeschleunigungsgesetz weitere Steueränderungen auf den Weg gebracht, die in der schweren gesamtwirtschaftlichen Krise für neuen wirtschaftlichen Aufschwung sorgen sollen.
Neuerungen für Familien
Zwecks steuerlicher Entlastung und Förderung der Familien mit Kindern werden die Kinderfreibeträge von derzeit 6.024 EURO jährlich pro Kind auf 7.008 EURO erhöht und zwar jeweils für die Eltern, die zusammen veranlagt werden. Für einzelne Elternteile gilt die Hälfte. Um auch Familien mit unteren und mittleren Einkommen, die unter Umständen von den erhöhten Freibeträgen nicht profitieren, zu entlasten, soll das bis zum 18. Geburtstag eines jeden Kindes einkommensunabhängig gewährte Kindergeld generell um jeweils 20 EURO steigen. Das bedeutet, für das erste und zweite Kind gibt es künftig 184 EURO monatlich, für das dritte 190 EURO und 215 EURO für jedes weitere Kind. Überdies wurde die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder von bisher 7.680 EURO jährlich auf 8.004 EURO erhöht und damit dem steuerlichen Grundfreibetrag angepasst.
Krankenversicherung
Viele Berufstätige können jetzt einen größeren Anteil ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzen, als dies bisher der Fall war. So werden grundsätzlich die gesamten Ausgaben für die medizinische Basisabsicherung anerkannt. Dazu zählen generell die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für deren Pflichtleistungen und die Ausgaben für einen eventuell von der Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag. Nicht der Basisversicherung zugerechnet wird der Beitragsanteil, der der Finanzierung des Krankengeldes dient. Dieser bleibt pauschal durch einen Abschlag von 4 % steuerlich unberücksichtigt.
Bei privat Versicherten, bei denen häufig der Leistungskatalog über das gesetzlich als notwendig Erachtete hinausgeht, erkennt das Finanzamt unter Umständen nicht alle Aufwendungen an. So bleiben z. B. Versicherungsaufwendungen für die Chefarzt-Behandlung oder das Einzelzimmer steuerlich unberücksichtigt. Somit müssen privat Versicherte künftig darauf achten, dass ihre Krankenkasse die nicht steuerbegünstigten Leistungen getrennt ausweist. Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung sind aber in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Da die Auswirkungen der Gesetzesänderungen zum Teil schwer durchschaubar sind, empfiehlt sich der Rat eines Steuerexperten. Steuerberater in Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter www.firmen-ihrer-region.de


